Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine betriebsärztliche Betreuung zu organisieren und arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten bzw. zu veranlassen. Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der vielfältigen Vorgaben...
"Die Kür" für nachhaltig gesunde Mitarbeiter im Arbeitsleben. Begegnen Sie den Herausforderungen des demographischen Wandels aktiv .
Wir betreuen Ihren Betrieb in enger und kollegialer Kooperation mit den bestellten Fachkräften für Arbeitssicherheit.
Grundlegende Aufgaben der Betriebsärzte im klassischen Arbeitsschutz sind im § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt und werden in der „Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV 2) umfassend erläutert.
Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung
Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge laut arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung
Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen und Teilnahme an Sitzungen des Arbeitssicherheitsausschusses
Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen
Teilnahme an regelmäßigen Betriebsbegehungen
Unterstützung bei der Wiedereingliederung von Mitarbeitern in den Arbeitsprozess
Beratung zu Fragen der Ergonomie und zur Auswahl von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung
Beratung zur Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb
Die betriebliche Gesundheitsförderung widmet sich der Verhinderung von Muskel- und Skeletterkrankungen, der gesunden Ernährung im Betrieb, der Suchtprävention sowie der Prophylaxe psychischer Erkrankungen.
Mit rund 40 Mio. Erwerbstätigen stellt die Lebenswelt „Betrieb“ ein ideales Setting für diese Gesundheitsförderung dar.
Im Betrieb können gesundheitliche Rahmenbedingungen gezielt beeinflusst werden.
Es werden potentiell Zielgruppen erreicht, die individuelle Präventionsangebote seltener in Anspruch nehmen (z. B. Männer, Jugendliche).
Betriebe und Unternehmen, die sich für die Durchführung von Aktionen der betrieblichen Gesundheitsförderung entscheiden, können Unterstützung durch die gesetzlichen Krankenkassen beantragen. Auch steuerliche Anreize sind gegeben.
Eine Auswertung nationaler und internationaler Studien weist insgesamt auf einen positiven Return on Investment (ROI) für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung hin.
Das Betriebliche Gesundheitsmanagement koordiniert klassischen Arbeitsschutz, betriebliche Gesundheitsförderung und Wiedereingliederungsmanagement in einem eigenen betrieblichen Steuerkreis.
Der Gesetzgeber hat die Zusammenarbeit von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit grundlegend im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt. Die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) spezifiziert die Aufgaben der beiden Fachdisziplinen näher. Die Kooperation soll sicherstellen, dass die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Gesetze, Verordnungen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften mit bestmöglichem Wirkungsgrad umgesetzt werden.
Nach den genannten gesetzlichen Vorgaben sind Sie, abhängig von der Mitarbeiterzahl, verpflichtet eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen oder zumindest zu benennen. Nur Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen, dürfen bestellt bzw. benannt werden. In der Regel werden dies Sicherheitsingenieure oder Meister mit sicherheitstechnischer Fachkunde sein.
Wir betreuen Ihren Betrieb in enger Kooperation mit den bestellten Fachkräften für Arbeitssicherheit.
Verkehrsmedizin (incl. Führerscheinklassen BCE)
Reisemedizin
Belehrungen nach Infektionsschutzgesetz
Atteste für Sportbootführerschein/ Tauchtauglichkeit…
Nach § 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV-Vorschrift 2) sind Sie verpflichtet einen Betriebsarzt schriftlich zu bestellen. Alternative Betreuungsmodelle (z.B eine Betreuung über das sog. Unternehmermodell) existieren für Kleinbetriebe.
Nach § 4 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) dürfen Sie nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin erfüllen diese Voraussetzung. Ihrem Einsatzort entsprechend werden beide Ärztegruppen meist als „Betriebsärzte“ bezeichnet.
Betriebsärztliche Vorsorge ist in der sogenannten Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung geregelt. Unterschieden werden die sogenannte Angebotsvorsorge und die Pflichtvorsorge.
Als Arbeitgeber, dürfen Sie bestimmte Tätigkeiten (z.B. im Lärmbereich) nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.
Betriebsärzte beraten Sie bei Festlegung des Untersuchungsportfolios in Ihrem Betrieb.
Ihre Berufsgenossenschaft hat eine Mindeststundenzahl (Einsatzstunden pro Mitarbeiter und Jahr) für die sogenannte arbeitsmedizinische Grundbetreuung festgelegt. Zur Grundbetreuung zählen z.B. die regelmäßigen Arbeitsplatzbegehungen, die Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung oder die Teilnahme an Sitzungen des Arbeitssicherheitsausschusses.
Hinzu kommt die sogenannte betriebsspezifische Betreuung, welche Sie aufgrund der Besonderheiten Ihres Betriebes, beraten durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, zusätzlich festlegen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsvorsorge, Pflichtvorsorge) oder die Durchführung von Aktionen der betrieblichen Gesundheitsförderung gehören zur betriebsspezifischen Betreuung.
Für das Unternehmermodell (s.o.) schreibt die Berufsgenossenschaft keine festen Einsatzzeiten vor. Betriebsärzte (und Fachkräfte für Arbeitssicherheit) werden bei Bedarf durch die Unternehmensleitung hinzugezogen.
Wir, als Betriebsärzte, verstehen uns als Dienstleister für Ihren Betrieb und Ihre Beschäftigten. Für alle Beschäftigten sind wir „Der Arzt im Betrieb“, an den sich alle Akteure im Betrieb unter strengster Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht vertrauensvoll wenden können.
Nach § 3 (3) Arbeitssicherheitsgesetz ist es explizit nicht Aufgabe des Betriebsarztes, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen